{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\n4. Auch Sachverständige haben sich indes grundsätzlich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung darf der Sachverständige nicht in Konkurrenz zum Gericht treten und selbst Abklärungen treffen. Er darf grundsätzlich keine eigenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornehmen und hat nicht den Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn zu beurteilen, wie er ihm vorgegeben ist, d.h. konkrete Fragen zur Ermittlung eines Sachverhalts zu beantworten. Einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, darf die sachverständige Person jedoch in eigener Kompetenz vornehmen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Eine Ermächtigung der Verfahrensleitung ist dafür nicht erforderlich. Hierbei ist etwa an das Einholen einer Auskunft über das aktuelle Verhalten des Exploranden in der Haftanstalt zu denken. Als weitere Beispiele kommen in Frage: die Einforderung von unbestrittenen Urkunden bei Dritten, eventuell Berichte über technische Angaben, die keine Wertungen enthalten, Auskünfte über Zeit und Grund für einen früheren Klinikaufenthalt und ähnliche mehr. Die Abklärung des Sachverhalts steht mit dem Auftrag jedenfalls dann in engem Zusammenhang, wenn es um fachspezifische Feststellungen geht. Das ist bei sog. Befundtatsachen regelmässig der Fall. Für die Annahme eines engen Zusammenhangs wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass die betreffenden Abklärungen für die Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendig bzw. zumindest nützlich sind. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt ex ante zu entscheiden. Könnten die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Erhebungen anstatt durch den Sachverständigen ebenso gut durch die Strafbehörde erfolgen, handelt es sich bei den betreffenden Feststellungen streng genommen nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen. Nach der Bestimmung von Art. 185 Abs. 4 StPO wird zwischen Befund- und Zusatztatsachen freilich nicht unterschieden, wenn deren Feststellung in engem Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgt. So kann beispielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu dessen familiärer Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines Gutachtensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über eine bloss informatorische Befragung hinausgeht. Die Praxis wird zeigen müssen, welche Vorkehren im Einzelnen unter den Begriff der einfachen Erhebungen zu subsumieren sind, wobei eine restriktive Haltung an den Tag zu legen ist. Unbestrittenermassen um unproblematische einfache Erhebungen, die die sachverständige Person in eigener Kompetenz vornehmen darf, handelt es sich bei der Exploration der beschuldigten Person im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung. Umstrittener dürfte sein, dass Abklärungen von aussagepsychologischen Sachverständigen zur Aussagekompetenz oder einer allfälligen Suggestibilität von Opfern (Kompetenzanalyse) selbstständig vorgenommen werden können. Eine persönliche Befragung von Opfern zum Sachverhalt ist dort jedenfalls nicht Aufgabe der sachverständigen Person. Anders verhält es sich indes für blosse Explorationen im Rahmen einer Kompetenzanalyse. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Befragung von Drittpersonen durch die sachverständige Person in deren Kompetenz liegen kann. Die Einvernahme von Drittpersonen aus dem Umfeld der beschuldigten Person, die bei psychiatrischen Begutachtungen als sog. Fremdanamnesen gelegentlich als notwendig erachtet wird, wirft indessen grosse strafprozessuale Probleme auf. Die Zulässigkeit solcher Vorkehren wurde in der Praxis lange nicht genügend hinterfragt bzw. toleriert, selbst wenn dabei von Geschädigten Auskunft verlangt wird. Solche Vorkehren werden aber zu Recht in der Literatur immer mehr problematisiert. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung kritisch gezeigt in Bezug auf selbstständige Beweisauskünfte gegenüber der sachverständigen Person. So wurde als willkürlich bezeichnet, auf Nachträge zu einem psychiatrischen Gutachten abzustellen, welche die sachverständige Person aufgrund einer einfachen telefonischen Auskunft beim Betreuer des Exploranden dem Gericht nachgereicht hatte. Geduldet wird in der Literatur jedenfalls die richtige und praxisnahe Auffassung, dass etwa eine sog. informatorische Befragung von Auskunftspersonen durch die sachverständige Person zulässig sein soll. Demnach sollen Drittpersonen wie etwa Ärzte oder Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte angegangen werden können. In der Praxis wird darüber hinaus das Bedürfnis geltend gemacht, bspw. zur Klärung der psychiatrischen Diagnose bei Eltern oder anderen Angehörigen Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren. Derart in die Akten eingebracht werden dürfen aber lediglich allgemein zugängliche, einfach überprüfbare Informationen. Es muss streng darauf geachtet werden, dass nicht Auskünfte erhältlich gemacht werden, die mit Wertungen verbunden sind. Generell sind indessen auch hier die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Informationen fliessend, weshalb die sachverständige Person bei entsprechenden selbstständigen Erhebungen zurückhaltend zu sein hat. Im Zweifel sind solche Informationen durch die Justizorgane auf dem Weg einer formellen Zeugeneinvernahme einzuholen. Eine Befragung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der sachverständigen Person erfolgen. Bereits von einem Gutachter durchgeführte nicht konforme Befragungen sind allenfalls durch die Justizorgane zu wiederholen."}