{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nDer damals 13 Jahre alte Jugendliche soll am [Datum in 2018], zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr, im Erdgeschoss [eines öffentlichen Gebäudes] in [Stadt] auf der Toilette gegenüber der 5 ½ Jahre alten Privatklägerin folgende sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorgenommen haben: er habe der Privatklägerin auf der Damentoilette Hose und Unterhose runtergezogen und seinen Finger an ihr Geschlechtsteil gelegt. Zudem sei er mit dem Finger auch in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und habe diese am Po angefasst. Schliesslich habe er seine Hose heruntergezogen und seinen Penis an die Vagina der Privatklägerin gehalten. Dabei habe sich diese an die Wand stellen müssen und der Jugendliche sei vor ihr in die Knie gegangen. Im Anschluss daran habe der Jugendliche von der Privatklägerin einen Kuss verlangt, bevor er sie habe gehen lassen. Schliesslich habe er ihr gesagt, sie dürfe diesen Vorfall ihrer Mutter nicht erzählen.\nIII. Die Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018\n1. Seitens der Verteidigung werden gegen das Glaubhaftigkeitsgutachten in formeller Hinsicht folgende Rügen erhoben:\nDer Gutachter habe zur Klärung der Entstehungsgeschichte der Aussagen des angeblichen Opfers Telefonate und Gespräche mit Personen aus dem Umfeld des Opfers geführt und dabei nicht nur die Kompetenzen eines Gutachters i.S.v. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO, sondern auch die Dokumentationspflicht und die Teilnahmerechte der Parteien verletzt. Es sei daher auch fraglich, ob die erforderlichen Rechtsbelehrungen der befragten Personen stattgefunden hätten.\n2. Gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Abs. 3). Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Abs. 5).\n3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Teilnahmerecht besteht demgegenüber bei der Erarbeitung von Gutachten. So besteht etwa auch kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten oder seines Verteidigers bei der informellen, nicht eigentlich protokollierten, aber zu dokumentierenden Befragung des Geschädigten bzw. Opfers. Diesem allenfalls problematischen Vorgehen ist jedoch dadurch zu begegnen, dass solche Aussagen ausserhalb des Gutachtens nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage., 2017, Art. 147 N 2 und Art. 185 N 10 f. StPO)."}