{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\n5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 3'934.40 (17.82 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde und 2.25 Stunden zu CHF 90.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 243.00 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 281.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).\nVorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'020.20 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 72.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n6. A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 4.83 Stunden zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 85.55) zu bezahlen.\n7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, wird auf CHF 10'914.75 (54.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 333.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 780.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.\n8. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 18'390.00, hat A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.\nWird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 17'390.00 belaufen und A.___ CHF 2'180.00 zu bezahlen hat.\n13. Am 3. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker dem Jugendgericht mit, dass er neu mit der Interessenwahrung des Jugendlichen betraut sei, und meldete gleichzeitig die Berufung an (AS 352).\n14. Am 9. September 2019 sistierte der Jugendgerichtspräsident das Mandat des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Vogt (AS 357).\n15. Am 29. September 2020 wurde dem Jugendlichen das begründete Urteil zugestellt (AS 420).\n16. Am 16. Oktober 2020 ging die Berufungserklärung beim Obergericht ein (Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend ASB] 4 ff.). Gleichzeitig stellte der Verteidiger mehrere Verfahrensanträge.\n17. Am 27. Oktober 2020 teilte der Jugendanwalt mit, er verzichte auf Beweisanträge (ASB 16).\n18. Am 28. Oktober 2020 hob der Präsident des Berufungsgerichts das Mandat von Rechtsanwalt Vogt auf und setzte neu Rechtsanwalt Jeker als amtlichen Verteidiger ein (ASB 17).\n19. Am 3. November 2020 teilte Rechtsanwältin Selig mit, die Privatklägerin verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die Stellung von Beweisanträgen (ASB 18).\n20. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wies das Berufungsgericht den Antrag des Jugendlichen auf Einstellung des Verfahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab (ASB 28 ff.).\n21. Am 2. Februar 2021 wurden die Parteien sowie Sachverständige, Auskunftspersonen und Zeugen zur Berufungsverhandlung auf den 14. Juli 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Sachverständigen Dr. F.___ und lic. phil. G.___ ersucht, dem Gericht, falls vorhanden, die Aufzeichnungen über die geführten Telefonate bzw. Gespräche vom 23. Mai 2018, 13. September 2018, 11. Oktober 2018 und 17. Oktober 2018 (siehe Gutachten Seite 6) bis 23. Februar 2021 einzureichen (ASB 42 f.).\n22. Am 12. Februar 2021 gingen die verlangten Unterlagen der Sachverständigen beim Berufungsgericht ein und wurden mit Verfügung gleichen Tages den Parteien in Kopie zur Kenntnis gesandt (ASB 56 ff.).\n23. Am 9. Juli 2021 ging ein Arztzeugnis von Facharzt I.___ über den Zeugen E.___ ein. Dieser könne aufgrund von psychischen Schwierigkeiten nicht vor Gericht erscheinen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 wurde das Dispensationsgesuch von E.___ abgewiesen.\n24. Am 13. Juli 2021 erkundigte sich E.___ telefonisch über den Grund der Abweisung seines Dispensationsgesuchs. Er wurde seitens des Instruktionsrichters darüber orientiert, dass dem Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit entnommen werden könne. Trotzdem gab E.___ zu erkennen, er werde nicht vor Gericht erscheinen, eine Zuführung werde er mit Gewalt verwehren. Er habe schon dem Gutachter gesagt, wenn er vor Gericht erscheinen müsse, werde er nichts sagen. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt, welche den Parteien am 14. Juli 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie ausgehändigt wurde.\nII. Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens und Vorhalt\nDie Berufungserklärung des Jugendlichen richtet sich gegen das gesamte Urteil. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist jedoch die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der Höhe nach.\nDer im Berufungsverfahren zu beurteilende Vorhalt gegen den Jugendlichen lautet wie folgt:"}