{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\n6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Martin Vogt für die Zeit ab dem 22. Januar 2018 bis zum 28. Oktober 2020 (Datum der Aufhebung durch das Obergericht), bzw. durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (ab seiner Einsetzung durch das Obergericht am 28. Oktober 2020) seien gerichtlich festzusetzen. Auf eine Rückforderung dieser Kosten beim Jugendlichen sei zu verzichten.\n7. Dem Jugendlichen seien, unter solidarischer Haftung seiner Eltern, angemessene Verfahrenskosten aufzuerlegen, dies – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der festzustellenden überlangen Verfahrensdauer – in eher symbolischer Höhe.\nRechtsanwältin Selig (gibt die Anträge auch in Schriftform zu den Akten)\n1. Der Jugendliche sei schuldig zu sprechen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zNt. der Privatklägerin C.___, begangen am [Datum in 2018] in [Stadt].\n2. Der Jugendliche sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen, nebst Zins iHv 5% seit dem 15. Januar 2018.\n3. Der Jugendliche sei für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.\n4. Es seien sowohl betreffend das erstinstanzliche wie auch das vorliegende Berufungs-Verfahren die Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu genehmigen und der Jugendliche zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnote zu verpflichten. Im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien die Kosten vom Kanton zu übernehmen. Für die Differenz zum vollen Honorar sei ein Nachforderungsanspruch festzulegen.\n5. Es sei der Jugendliche zur Übernahme der Verfahrenskosten erster wie auch zweiter Instanz zu verpflichten.\nRechtsanwalt Jeker\n1. Der Jugendliche sei vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen.\n2. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.\n3. Die Parteientschädigung der Geschädigten sei abzuweisen.\n4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.\nEs folgen Repliken des Jugendanwalts und der Vertreterin der Geschädigten sowie eine Duplik des amtlichen Verteidigers.\nDer Jugendliche verzichtet auf das letzte Wort.\nDie Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Dieses wird ihnen somit schriftlich eröffnet.\nDie Verhandlung wird um 15:50 Uhr geschlossen.\nDas Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück, welche am 15. Juli 2021 fortgesetzt wird.\n-------\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Am Dienstag, 16. Januar 2018, 15:00 Uhr, meldete D.___, die Mutter von C.___ ([…]), der Polizei Kanton Solothurn […], dass ihr [Verwandter] A.___ (geb. […], nachfolgend der Jugendliche) an ihrer Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen habe (Akten Seite [nachfolgend AS] 10 ff.). Am folgenden Tag wurde D.___ (nachfolgend Mutter) polizeilich einvernommen (AS 125 ff.).\n2. Am 18. Januar 2018 eröffnete der zuständige Jugendanwalt ein Verfahren gegen den Jugendlichen wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind, gemäss Art. 187 StGB, ev. sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB, angeblich begangen am [Datum in 2017] in [Ort], sowie am [Datum in 2018] in [Stadt] (AS 6). Gleichentags erfolgte eine erste polizeiliche Videobefragung mit C.___ (AS 133 ff.).\n3. Am 22. Januar 2018 wurde der Jugendliche in Anwesenheit seines Verteidigers, Rechtsanwalt Martin Vogt, erstmals polizeilich befragt (AS 104 ff.). Im Anschluss erfolgte eine polizeiliche Befragung seiner Mutter (AS 117 ff.).\n4. Am 26. Januar 2018 wurde dem Jugendlichen Rechtsanwalt Martin Vogt als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 7, 97 f.).\n5. Am 6. Februar 2018 konstituierte sich C.___ (nachfolgend Privatklägerin) als Privatklägerin und reichte eine Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Stephanie Selig ein (AS 93 f.).\n6. Am 4. April 2018 wurde eine zweite polizeiliche Videobefragung der Privatklägerin unter Gewährung der Parteirechte durchgeführt (AS 149 ff.).\n7. Am 23. April 2018 erfolgte eine Einvernahme des Jugendlichen durch den Jugendanwalt (AS 163 ff.).\n8. Am 16. Mai 2018 wurde Dr. med. F.___ mit der Ausarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin beauftragt (AS 8, 53 ff.).\n9. Am 19. Juni 2018 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig als amtliche Rechtsbeiständin gewährt (AS 8, 51 f.).\n10. Am 23. Oktober 2018 ging das Gutachten von Dr. F.___ bei der Jugendanwaltschaft ein (AS 9, 186 ff.).\n11. Am 8. Januar 2019 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte der sexuellen Handlungen mit einem Kind bzw. sexuelle Belästigung, angeblich begangen am [Datum im 2017] in [Ort] (der Jugendliche soll die Privatklägerin am Bauch gestreichelt haben), ein und erhob hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am [Datum in 2018] in [Stadt], Anklage beim Kantonalen Jugendgericht (AS 2 ff. 9, 14 f.).\n12. Am 28. Juni 2019 fällte das Kantonale Jugendgericht folgendes Urteil (AS 342 ff.):\n1. A.___ hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (1 Kind) schuldig gemacht.\n2. A.___ wird zu einer persönlichen Leistung von 7 Tagen verurteilt.\n3. A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.\n4. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 15. Januar 2018, zu bezahlen."}