{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\nObergericht\nStrafkammer\nUrteil vom 15. Juli 2021\nEs wirken mit:\nPräsident Marti, Vorsitz\nOberrichter von Felten\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiberin Fröhlicher\nIn Sachen\nJugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\nA.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,\nbeschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger\nbetreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind\nEs erscheinen am 14. Juli 2021, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:\n- Jugendanwalt B.___, i. A. der Anklägerin,\n- A.___, Jugendlicher und Berufungskläger,\n- Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger,\n- Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Geschädigten C.___,\n- D.___, Auskunftsperson und gesetzliche Vertreterin der Geschädigten,\n- H.___, Zeuge,\n- F.___, Sachverständiger,\n- G.___, Sachverständiger,\n- die Eltern des Jugendlichen, Zuhörer,\n- zwei Rechtspraktikantinnen der Rechtsanwälte Jeker und Selig, Zuhörerinnen.\nDer Zeuge E.___ erscheint trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung.\nDer Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die teilweise in Rechtskraft erwachsene Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die gegenwärtig geltenden Corona-Regeln (Maskentragen im Saal nicht obligatorisch) und den Beschluss vom 11. Januar 2021 hin, mit welchem der Antrag der Verteidigung auf Verfahrenseinstellung abgewiesen worden ist.\nDen Parteien wird je eine Kopie der Aktennotiz des Referenten vom 13. Juli 2021 in Sachen E.___ ausgehändigt (betr. Telefonat nach Abweisung seines Dispensationsgesuchs). E.___ hat gegenüber dem Referenten kundgetan, dass er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wolle.\nDer Vorsitzende lädt Rechtsanwalt Jeker ein, seine Kostennote dem Jugendanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten.\nVorfragen/Vorbemerkungen der Parteien\nRechtsanwalt Jeker erkundigt sich, ob die beiden vorgeladenen Sachverständigen heute befragt würden und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge.\nDer Vorsitzende bejaht die Frage. Zuerst werde F.___, dann G.___ befragt.\nRechtsanwalt Jeker gibt seine Kostennote zu den Akten und legt eine Kopie dem Jugendanwalt vor.\nEs folgen – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – die Befragungen der Auskunftsperson D.___, des Zeugen H.___, der Sachverständigen F.___ und G.___; dies in der besagten Reihenfolge. Die Auskunftsperson D.___ und der Zeuge H.___ werden nacheinander zur Befragung in den Saal geholt. D.___ bleibt nach ihrer Befragung als gesetzliche Vertreterin des Opfers als Zuhörerin im Saal. Dies, nachdem der amtliche Verteidiger dazu angehört wurde, weil das Jugendstrafgesetz die Anwesenheit der gesetzlichen Opfervertreterin nicht vorsieht. Der amtliche Vertreter hat keine Einwände gegen eine weitere Anwesenheit von D.___. Der Zeuge H.___ verlässt den Saal nach seiner Befragung.\nDer Sachverständige G.___ gibt während seiner Befragung auf Antrag des amtlichen Verteidigers folgendes Dokument zu den Akten (Kopien an Parteien):\n- Formular Einverständnis für Videoeinvernahme vom 13.9.2018\n(Nach der Befragung des Zeugen H.___ wird die Verhandlung für eine Pause von 15 Minuten unterbrochen.)\nAuf entsprechende Frage des Vorsitzenden wird von keiner Partei eine Vorführung des Zeugen E.___ beantragt. Auf dessen Vorführung wird verzichtet.\nDie beiden Sachverständigen werden entlassen.\nEs folgt die Einvernahme des Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.\nSämtliche Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).\nAnschliessend beantragt Rechtsanwältin Selig die Aktennahme von drei Arztberichten betr. das Opfer und gibt ihre Kostennote zu den Akten.\nDie anderen Parteien werden mit Kopien der Arztberichte bedient. Gegen die Aktennahme gibt es keine Einwände. Die Arztzeugnisse werden zu den Akten genommen.\nEs werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.\n(Die Verhandlung wird von 12:20 - 14:00 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nJugendanwalt B.___ (gibt die Anträge und Plädoyernotizen vorab in Schriftform zu den Akten)\n1. In Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 sei A.___ der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen am [Datum in 2018] in [Stadt], zum Nachteil der C.___, für fehlbar zu befinden.\n2. Zufolge der festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG von einer Bestrafung des Jugendlichen abzusehen. Ebenfalls sei von der Verhängung einer Schutzmassnahme abzusehen.\n3. In Bestätigung des jugendgerichtlichen Urteils vom 28. Juni 2019 sei A.___ gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens zu verpflichten. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei C.___ auf den Zivilweg zu verweisen.\n4. A.___ sei zudem, entsprechend dem jugendgerichtlichen Urteil, zur Bezahlung einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Genugtuung an C.___ zu verpflichten.\n5. Das Gericht habe über die seitens der Opfervertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, geltend gemachte Zusprechung einer Parteientschädigung, zahlbar durch den Staat, zu befinden. Auf einer Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten sei zu verzichten."}