1.6 und 1.7 der Anklageverfügung), g) der Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageverfügung), h) der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Vorhalt Ziff. 1.10 der Anklageverfügung). 3. Der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Anordnung einer Unterbringung von A.___ in einer offenen Einrichtung wird abgewiesen. 4. Für A.___ wird eine ambulante Behandlung und Persönliche Betreuung durch die Bezugsperson der Jugendanwaltschaft angeordnet. 5. Es wird festgestellt, dass das kantonale Jugendgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 6. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 20 Wochen verurteilt.