Bei diesem Verfahrensausgang ist der – im Übrigen unbestritten gebliebene – Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer 11 und 12) der Vorinstanz zu bestätigen (mit Einschluss des Verzichts auf einen Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers). 1.2 Im Rechtsmittelverfahren obsiegt der Jugendliche mit seiner Berufung ganz überwiegend, die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft ist erfolglos. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat deshalb der Staat zu tragen. 2. Entschädigung amtliche Verteidigung Die vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich (exkl.