Die stationäre Beobachtung und die vorsorglichen Unterbringungen erfolgten vorwiegend in geschlossenen Abteilungen und überschreiten den noch verbleibenden Freiheitsentzug um eine Mehrfaches, sodass ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass durch deren Anrechnung der Freiheitsentzug von 20 Wochen abgegolten ist. V. Kosten und Entschädigungen 1. Kostenverlegung 1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der – im Übrigen unbestritten gebliebene – Kosten- und Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer 11 und 12) der Vorinstanz zu bestätigen (mit Einschluss des Verzichts auf einen Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers).