Gemäss Bundesgericht findet die Anrechnung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme im Urteil dann statt, wenn diese im Urteil geändert oder aufgehoben wird. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung erst bei Beendigung der Schutzmassnahme bzw. ist die Anrechnung obsolet (BGE 137 IV 7). Die Untersuchungshaft von 26 Tagen ist demnach an den Freiheitsentzug anzurechnen. Die stationäre Beobachtung und die vorsorglichen Unterbringungen erfolgten vorwiegend in geschlossenen Abteilungen und überschreiten den noch verbleibenden Freiheitsentzug um eine Mehrfaches, sodass ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass durch deren Anrechnung der Freiheitsentzug von 20 Wochen abgegolten ist.