7. Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, also nebst Freiheitsentzug auch bei Busse oder persönlicher Leistung (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG). Die stationäre Beobachtung ist angemessen auf die Strafe anzurechnen (Art. 29 Abs. 2 JStPO). Entscheidend sind die vom Jugendlichen konkret hinzunehmenden Einschränkungen etwa bezüglich Freizeitgestaltung, Ausgängen, Kontakten zu Freunden und Familie, Regelungsdichte der Tagesstruktur, persönlicher Gegenstände etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18.9.2019 E. 4.5 f.). Ähnliche Fragen wie bei der Anrechnung von stationären Beobachtungen stellen sich bei der Anrechnung einer (vorsorglichen) Unterbringung im Sinne von Art.