6. Somit ergibt sich eine Gesamtstrafe von 20 Wochen Freiheitsentzug, die auch bei einer Gesamtbetrachtung der Delikte des Jugendlichen als angemessen erscheint. Angesichts der negativen Legalprognose ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Busse zur Abgeltung der Übertretung ist mit der Vorinstanz beim erwerbslosen Jugendlichen zu verzichten.