84 Abs. 4 StPO dafür eine Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vorsieht. Wohl war der Jugendliche während der genannten Zeit auf Kurve, hatte aber mangels Urteilsbegründung auch keine Möglichkeit, das aus seiner Sicht negative Urteil anzufechten. Insgesamt ist eine Reduktion der Strafe um zwei Wochen Freiheitsentzug angemessen.