5. Bei der Täterkomponente sind zwei Umstände relevant für die Strafzumessung: Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Jugendliche während laufendem Strafverfahren und laufender ambulanter Behandlung rückfällig wurde. Demgegenüber ist die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots, die antragsgemäss auch formell im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, durch die Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen: Die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung nahm gut 15 Monate in Anspruch, während Art. 84 Abs. 4 StPO dafür eine Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, vorsieht.