Auch hier ist eine Straferhöhung um drei Wochen Freiheitsentzug angemessen. g) Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch Einbruchdiebstahl in einen Kiosk mit einem Mittäter mittels Einschlagen einer Scheibe AV Ziff. 1.9: Das Delikt ist vergleichbar mit dem Delikt, das zur Einsatzstrafe geführt hat. Der bei der vorliegenden Konstellation wenig massgebende effektive Deliktsbetrag blieb mit CHF 10.00 sehr bescheiden, der Sachschaden war ebenfalls deutlich tiefer. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts um zwei Wochen Freiheitsentzug zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit eine Einsatzstrafe von 22 Wochen Freiheitsentzug.