Mehrfacher versuchter Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in zehn Fällen gemäss AV Ziff. 1a: Hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs der Delikte dem Asperationsprinzip sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Es handelte sich in allen Fällen nur um versuchte Tatbegehungen ohne besonderen Aufwand, der nicht schon für die Erfüllung des Betrugstatbestandes notwendig war. Eine Straferhöhung um insgesamt zwei Wochen Freiheitsentzug zur Abgeltung aller zehn Delikte ist angemessen. c) Mehrfacher versuchter Betrug in zehn Fällen und vollendeter Betrug in einem Fall durch Bestellung von Mobiltelefonen gemäss AV Ziff. 1.3 a und c: