Der Jugendliche hat mit direktem Vorsatz gehandelt und mit egoistischem Motiv, der Erfüllung seiner narzisstisch geprägten Bedürfnisse. Auch diese Tat war wie die nachfolgend zu behandelnden ohne Weiteres vermeidbar, wenn auch den beim Jugendlichen vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben, leicht strafmindernd Rechnung zu tragen ist. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Eine Straferhöhung nach Asperation um zwei Wochen Freiheitsentzug zur Abgeltung des Betrugs ist angemessen. b) Mehrfacher versuchter Betrug durch fiktive Verkaufsangebote von Mobiltelefonen auf Handelsplattformen in zehn Fällen gemäss AV Ziff.