Eine besondere Planung oder ein besonders raffiniertes Vorgehen, das über das zur Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs Notwendige hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Belastend wirkt sich aus, dass der Jugendliche einen Dritten, seinen Vater, in das Delikt einbezogen hat, damit diesen in finanzielle Schwierigkeiten brachte und der Gefahr von Betreibungen aussetzte. Der Jugendliche hat mit direktem Vorsatz gehandelt und mit egoistischem Motiv, der Erfüllung seiner narzisstisch geprägten Bedürfnisse.