4. Bei der Straferhöhung für die weiteren Delikte ist Folgendes zu erwägen: a) Betrug durch Bestellung einer Rado-Uhr im Wert von CHF 2'910.00 mit falschen Angaben (auf den Namen des Vaters) und ohne Leistungswillen, begangen zwischen dem 1. und dem 8. Dezember 2015 (AV Ziff. 1.1): In Bezug auf die objektive Tatschwere ist von einem nicht mehr unerheblichen Deliktsbetrag auszugehen. Eine besondere Planung oder ein besonders raffiniertes Vorgehen, das über das zur Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs Notwendige hinausgeht, ist nicht ersichtlich.