Der Jugendliche hat beim Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz gehandelt und aus egoistischen Beweggründen, was allerdings deliktstypisch ist. Im Rahmen des Diebstahlstatbestandes ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was – unter Mitberücksichtigung der recht erheblichen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs – mit einer Einsatzstrafe für den Jugendlichen von 6 Wochen Freiheitsentzug abzugelten ist.