Eine Begehung unter massiver Drohung und Einschüchterung ist aber nicht glaubhaft. Die Tat war vermeidbar, aber den beim Jugendlichen vorhandenen und oben beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Tatbegehung befördert haben, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Der Jugendliche hat beim Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz gehandelt und aus egoistischen Beweggründen, was allerdings deliktstypisch ist.