Auch wenn die zu erhoffende Beute bei einem Einbruch in einen Kiosk begrenzt sein mag, stellt der Deliktsbetrag einen nicht unerheblichen Wert dar. Das Einschlagen einer Scheibe verrät Kaltblütigkeit und die Tatbegehung in Mittäterschaft zeugt von einer erhöhten Sozialgefährlichkeit. Zu Gunsten des Jugendlichen ist davon auszugehen, dass die Tat ohne lange Vorplanung spontan begangen wurde und er dazu von S.___ angestiftet wurde. Eine Begehung unter massiver Drohung und Einschüchterung ist aber nicht glaubhaft.