3. Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung sind allesamt Verbrechen mit der gleichen abstrakten Strafdrohung, bei der Irreführung der Rechtspflege handelt es sich um ein Vergehen. Als konkret schwerstes Delikt ist der Diebstahl gemäss AV Ziff 1.8 zu werten: Zusammen mit einem Mittäter schlug der Jugendliche mithilfe eines Steines am frühen Morgen des 8. Juli 2017 die Scheibe eines Kiosks ein, stieg durch das verursachte Loch in der Scheibe in den Kiosk ein und entwendete rund 5 Stangen Zigaretten, neun Dosen Snus-Tabak und die Registrierkasse mit einem Inhalt von rund CHF 700.00 Bargeld.