2. Im vorliegenden Fall kann mit Blick auf die verübten Delikte, insbesondere der Anzahl, der Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Entwicklung sowie der Legalprognose nur ein Freiheitsentzug in Frage kommen. Dies liess der Jugendliche vor der Vorinstanz denn auch selber beantragen und auch im Berufungsverfahren lässt er nur eine Reduktion des vom Jugendgericht ausgesprochenen Freiheitsentzugs beantragen.