Sind gleichzeitig mehrere Straftaten zu beurteilen, können entweder Strafen nach Art. 33 JStG verbunden oder es kann, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe nach Art. 34 Abs. 1 JStG (Erhöhung der Strafe für die schwerste Tat) gebildet werden. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschreiten. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafen ist anzuordnen, soweit eine unbedingte Strafe nicht nötig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG).