Gemäss Art. 2 JStG sind für die Anwendung des Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend (Abs. 1). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Abs. 2). Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Jugendstrafrecht das Verschulden, das auf der Grundlage sowohl der konkreten Straftat (Tatkomponente) als auch der persönlichen Verhältnisse (Täterkomponente) zu bestimmen ist. Kommen mehrere Strafarten in Betracht, so ist die Strafart aufgrund erzieherischer Gesichtspunkte zu bestimmen. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten zu beurteilen, können entweder Strafen nach Art.