1. Da gemäss Gutachten keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegt, ist gemäss Art. 11 JStG zusätzlich eine Strafe zu verhängen. Als Strafen sieht das Jugendstrafrecht den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG, bis drei Monate), die Busse (Art. 24 JStG, bis CHF 2'000.00) und – bei Verbrechen und Vergehen – den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG, bis zu einem Jahr, die besonderen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 für eine vierjährige Maximalstrafe liegen nicht vor) vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c JStG sind grundsätzlich die Bestimmungen des StGB über die Strafzumessung sinngemäss und unter Beachtung der Grundsätze nach Art. 2 JStG anwendbar. Gemäss Art.