Dabei drängt es sich auf, als Person die Bezugsperson des Jugendlichen bei der Jugendanwaltschaft, derzeit Frau C.___, Sozialarbeiterin, mit dieser persönlichen Betreuung des Jugendlichen zu betrauen. Es wird dabei nicht übersehen, dass die Kooperation des Jugendlichen bei den anzuordnenden Schutzmassnahmen nicht erzwungen werden kann, was aber ebenso für die Absolvierung einer Lehre in einer stationären Unterbringung gilt. Die Chancen für eine Kooperation stehen aber nach den gemachten Erfahrungen bei einer Schutzmassnahme, welche der Jugendliche begrüsst, deutlich besser. IV. Strafe