Diesen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit der Vorzug zu geben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Gutachter vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, eine Aufhebung der stationären Unterbringung wäre geeignet, das falsche Selbstbild des Jugendlichen zu festigen, da man sich seinem Willen füge. Es ist eine ambulante Behandlung des Jugendlichen gemäss Art. 14 JStG anzuordnen. Da die Beziehung des Jugendlichen zu den Eltern als problembehaftet erscheint, ist als stützende Massnahme überdies eine Persönliche Betreuung des Jugendlichen nach Art. 13 JStG anzuordnen, der er zugestimmt hat.