Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass das Aufnahmeheim L.___, wo der Jugendliche mehrere Monate stationär verbracht hatte, eine Unterbringung als nicht zielführend bezeichnet und davon abgeraten hat. Unter diesen Umständen erscheint es insgesamt als wenig erfolgversprechend, die stationäre Unterbringung gegen den Willen des Jugendlichen bei schon ursprünglich höchstens als bescheiden eingeschätzten Erfolgsaussichten nach nunmehr gut dreijähriger Verweigerungshaltung weiter zu führen. Demgegenüber erscheinen die Erfolgsaussichten von milderen Massnahmen nicht weniger gut. Diesen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit der Vorzug zu geben.