Eine solche scheint angesichts der primär im psychischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen des Jugendlichen auch in erster Linie vonnöten zu sein, auch wenn angesichts der Situation des Jugendlichen ohne regulären Schulabschluss das Absolvieren einer Erstausbildung im Rahmen einer Unterbringung in seinem langfristigen Interesse wäre, wie dies das Jugendgericht zu Recht festgestellt hat. Ob er auf dem freien Arbeitsmarkt eine Ausbildung erreichen kann, erscheint zumindest fraglich. Dies ist aber für eine weitere Erwerbstätigkeit und eine Bewährung nicht zwingende Voraussetzung.