Dass er Hilfsangebote nicht grundsätzlich ablehnt, zeigt sich an seinem im Übrigen sehr korrekten Verhalten in den Institutionen und seinem wiederkehrenden Begehren, eine ambulante Therapie in Anspruch nehmen zu wollen. Eine solche scheint angesichts der primär im psychischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen des Jugendlichen auch in erster Linie vonnöten zu sein, auch wenn angesichts der Situation des Jugendlichen ohne regulären Schulabschluss das Absolvieren einer Erstausbildung im Rahmen einer Unterbringung in seinem langfristigen Interesse wäre, wie dies das Jugendgericht zu Recht festgestellt hat.