Die von der Anschlussberufungsklägerin beantragte Unterbringung stellt die einschneidendste Massnahme des Jugendstrafrechts dar, weshalb sich namentlich die Frage der Verhältnismässigkeit stellt. Der Jugendliche hat sich bisher zumindest für Einzeltherapie in grossen Teilen als zugänglich und motiviert gezeigt und es konnten dabei gemäss der Therapeutin im N.___ auch erste Erfolge erzielt werden. Wenig engagiert hat er sich demgegenüber von Anfang an in der Gruppentherapie.