Dies kann aber offenbleiben, da der Zusammenhang zwischen zumindest ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszügen des Jugendlichen und den beurteilten Delikten vom Gutachter eingehend und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Rückblickend ist das Eingreifen der Jugendstrafverfolgungsbehörden im Herbst 2016 und namentlich auch im Juli 2017 als positiv für den Jugendlichen zu werten, lief er damals doch Gefahr, vollständig in Obdachlosigkeit und Delinquenz abzugleiten. Die von der Anschlussberufungsklägerin beantragte Unterbringung stellt die einschneidendste Massnahme des Jugendstrafrechts dar, weshalb sich namentlich die Frage der Verhältnismässigkeit stellt.