Vor Jugendgericht in Form einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit ambulanter Behandlung, vor dem Berufungsgericht in Form einer ambulanten Behandlung. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mag diskutabel sein vor dem Hintergrund, dass der Jugendliche bis zum vorletzten Schuljahr sozial unauffällig war und die Diagnose dann schon im Alter von 17 Jahren gestellt wurde. Dies kann aber offenbleiben, da der Zusammenhang zwischen zumindest ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszügen des Jugendlichen und den beurteilten Delikten vom Gutachter eingehend und nachvollziehbar dargelegt worden ist.