4. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 und der mündlichen Ergänzungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht, ist die Massnahmenbedürftigkeit angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Jugendlichen ausgewiesen. Diese ist wohl auch unbestritten, wurde vom Jugendlichen doch ebenfalls eine Schutzmassnahme beantragt: Vor Jugendgericht in Form einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft mit ambulanter Behandlung, vor dem Berufungsgericht in Form einer ambulanten Behandlung.