Er habe sich der Massnahme entzogen und sich wie bereits im ambulanten Setting nicht an die Auflagen gehalten. Der Jugendliche sei grundsätzlich massnahmenfähig sowie massnahmenbedürftig, aber nicht massnahmenwillig, weil er das ganze Setting als eine grosse narzisstische Kränkung erlebe. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos beim Jugendlichen sei dementsprechend als gering zu beurteilen. Man könne den N.___ auch gegen den Willen des Jugendlichen anordnen, wobei in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass der Jugendliche wieder auf Kurve ginge. Würde man jedoch den N.__