Aus der Tatsache, dass der Jugendliche über ein Jahr draussen gelebt habe, ohne Delikte zu begehen, liessen sich zwei Sache ableiten: Einerseits könnte man positiv werten, dass der Jugendliche einer Tagesstruktur nachgegangen sei und in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, ohne deliktisch in Erscheinung zu treten. Andererseits sei dieses Verhalten als Massnahmen- und Lockerungsversagen zu interpretieren. Er habe sich der Massnahme entzogen und sich wie bereits im ambulanten Setting nicht an die Auflagen gehalten.