Der ausserordentliche Verlaufsbericht des N.___ vom 6. Februar 2020 führt aus, seit dem Wiedereintritt nach der mehrmonatigen Flucht habe bisher kaum weitere Deliktsarbeit geleistet werden können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe in schriftlicher Form ohne Zusammenarbeit mit den Behandelnden des Massnahmenzentrums N.___ stattgefunden. Der Jugendliche habe immer wieder geäussert, er sei für eine ambulante deliktsorientierte Therapie motiviert und wolle diese in Anspruch nehmen.