Der Jugendliche habe die Ziele gemäss Konzept insofern erreicht, dass er über keinerlei strukturelle Schwierigkeiten verfüge und sich am Tagesgeschehen beteilige. Er sei gut führbar und halte sich an alle Strukturen und Auflagen, attestiere sich aber im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Hauptverhandlung eine hohe Fluchtgefahr. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei grundsätzlich in hinreichendem Ausmass gegeben, auch wenn der Jugendliche eine Beschäftigung in der Werkstatt nicht sehe und die therapeutische Arbeit im externen und ambulanten Setting durchführen möchte.