Das Zwischenzeugnis der Q.___AG vom 19. Februar 2019 fiel sehr positiv aus. 3.11 R.___, Bezugsperson und Psychotherapeut des Jugendlichen im N.___, führte am 4. Dezember 2019 vor dem Jugendgericht zusammengefasst aus, der Jugendliche erfülle die strukturellen Anforderungen annähernd zu 100 %. Dies, obwohl er den Sinn der Platzierung nicht einsehe. Die Arbeitsstruktur funktioniere einwandfrei. Momentan gebe es für den Jugendlichen keine Therapie, weil er sich in der Abklärungsphase befinde. Zunächst gehe es darum, der ausgeprägten Widerstands- und Verweigerungshaltung des Jugendlichen adäquat zu begegnen, damit sich dieser auf die Massnahme einlasse. Dann sehe er schon Erfolgschancen.