Er habe keine Struktur und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt. 3.10 Unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil entwich der Jugendliche wie erwähnt aus dem N.___ und konnte – mit Ausnahme einer Woche im August 2018 – erst wieder am 18. Oktober 2019 dort platziert werden. Auf der Kurve hat er gemäss den mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen durchgehend temporär gearbeitet und nach eigenen Angaben keine Delikte begangen (was mit dem eingeholten Strafregisterauszug übereinstimmt). Das Zwischenzeugnis der Q.___AG vom 19. Februar 2019 fiel sehr positiv aus.