Er habe ebenfalls seine Hemmungen in Bezug auf das Ansprechen seiner Delikte innerhalb der Gruppengefässe in die Therapie eingebracht (schambehaftet), um Unterstützung im Abbau der Hemmungen sowie Inputs bezüglich der Vorstellung dieser Delikte innerhalb der Gruppe zu erhalten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Therapie- bzw. Massnahmenfähigkeit gut erfüllt. Die Massnahmen- bzw. Therapiebedürftigkeit sei ausgesprochen hoch. Die Therapiewilligkeit sei ebenfalls gut erfüllt, wobei die Massnahmenwilligkeit aktuell noch nicht durchgängig gegeben sei.