Dieses Vorgehen sei auch mit dem Risikoprinzip vereinbar, zumal von ihm kein nennenswertes Risiko für Gewaltdelikte ausgehe. Im Falle eines Scheiterns (mangelnde Kooperation, Rezidivdelinquenz) bestehe dann weiterhin die Möglichkeit einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum. Dies sollte dem Jugendlichen und dessen Eltern klar und transparent vermittelt werden. 3.3 Im Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims L.___ vom 17. März 2017 wird dargelegt, der Aufenthalt des Jugendlichen sei gekennzeichnet gewesen durch eine gute Anpassung, ein höfliches Auftreten, aber auch seinem Unvermögen oder Unwillen, sein Fehlverhalten und die daraus resultierenden Massnahmen zu verstehen.