Im Falle eines Scheiterns der Massnahme hätte man kaum noch Handlungsmöglichkeiten, um auf die Entwicklung des Jugendlichen Einfluss zu nehmen. Da bisher noch keine jugendstrafrechtlichen Massnahmen bei ihm ergriffen worden seien und er nicht zwingend auf eine institutionsinterne Berufsausbildung angewiesen sei, könne als Alternative zu einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum zunächst auch eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft anvisiert werden. Dieses Vorgehen sei auch mit dem Risikoprinzip vereinbar, zumal von ihm kein nennenswertes Risiko für Gewaltdelikte ausgehe.