Die Massnahmenfähigkeit des Jugendlichen sei durch die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten sowie wegen fehlenden Schuldbewusstseins und fehlender Veränderungsbereitschaft eingeschränkt. Die Beeinflussbarkeit des Rückfallrisikos werde aus diesen Gründen zwar als gering eingeschätzt, was jedoch keineswegs zum Schluss führen solle, von jugendstrafrechtlichen Massnahmen abzusehen. Es seien nämlich bisher keine Massnahmen beim Jugendlichen ergriffen worden. Vom Risikoprinzip und vom Bedürfnisprinzip her betrachtet sei eine Unterbringung in einem Massnahmenzentrum naheliegend, da ein solches hochstrukturiert sei und sehr gute Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten biete.