Diesfalls müsse er in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene untergebracht werden. Wichtig sei auch, dass der Jugendliche Konsequenzen seines Handelns spüren müsse, deshalb sei neben den Massnahmen auch ein Freiheitsentzug zu verhängen und zu vollziehen. Sollte ein solcher zufolge Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder Unterbringung bereits verbüsst sein, werde eine persönliche Leistung empfohlen. Die Massnahmenfähigkeit des Jugendlichen sei durch die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten sowie wegen fehlenden Schuldbewusstseins und fehlender Veränderungsbereitschaft eingeschränkt.