Im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung solle die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden. Der Jugendliche bedürfe weiter einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gemäss Art. 14 JStG mit deliktorientierten, störungsspezifischen, persönlichkeitsorientierten und familientherapeutischen Ansätzen. Bei fehlender Kooperation hinsichtlich der angeordneten Massnahmen, erneuten Vermögensdelikten oder anderer Delinquenz müsse die Form der Unterbringung des Jugendlichen indes verschärft werden. Diesfalls müsse er in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene untergebracht werden.