13 JStG solle die mit der Betreuung betraute Person bestimmte Befugnisse in Bezug auf Erziehung, Behandlung und Ausbildung übertragen bekommen, so insbesondere die Befugnis zur Verwaltung des Erwerbseinkommens (in Abweichung von Art. 323 Abs. 1 ZGB) sowie zur Aufsicht und Kontrolle über sein Freizeitverhalten, sein Vermögen, seine Internetaktivitäten sowie seine Finanzgeschäfte (in enger Zusammenarbeit mit dem BeWo und der Therapieperson). Er bedürfe insbesondere auch Unterstützung bei der Aufgleisung einer Tagesstruktur und bei der beruflichen Integration. Im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung solle die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt werden.