Insbesondere gelte es, mehr Licht in das undurchsichtige Freizeitverhalten des Jugendlichen zu bringen. Er müsse lernen, sich von ungünstigen sozialen Gruppen zu distanzieren und sich auf realistische Lebensziele zu fokussieren und zu beschränken. Im Rahmen der persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG solle die mit der Betreuung betraute Person bestimmte Befugnisse in Bezug auf Erziehung, Behandlung und Ausbildung übertragen bekommen, so insbesondere die Befugnis zur Verwaltung des Erwerbseinkommens (in Abweichung von Art.