Eine Rückkehr zu den Eltern sei vom Risikoprinzip her nicht vertretbar. In der Gesamtschau würden die Verhängung und der Vollzug eines Freiheitsentzugs, eine Unterbringung in einer gut betreuten Wohngemeinschaft (Art. 15 Abs. 1 JStG), eine Persönliche Betreuung (Art. 13 JStG) sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 14 JStG, möglichst unter Einbezug der Eltern) empfohlen. Für eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG komme insbesondere das Begleitete Wohnen (BeWo) in Frage. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Tagesstruktur, welche vor der Unterbringung in die Wege geleitet werden müsse.